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Abgabenerhebung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11006/08.OVG vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:LAbwAG, AbwAG
Schlagworte:Abgabe, Abgabefreiheit, Abgabenerhebung, Abgabenfestsetzung, Abgabepflicht, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Abwasserabgabefreiheit, Abwasserabgabepflicht, Einleiten, Einleitungserlaubnis, Messung, Mischkanalisation, Niederschlag, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabgabe, Niederschlags-wasserabgabefreiheit, Niederschlagsabwasserabgabepflicht, Regen, Regenwasser, Regenwetter, Schadstoff, Schmutzwasser, Trockenwetter, Überwachungswert, wasserrechtliche Erlaubnis, wasserrechtliche Einleitungserlaubnis
Stichwort:Abgabenerhebung
Leitsatz:Zur Bedeutung der Überschreitung eines in dem die Einleitung zulassenden Bescheid bestimmten Überwachungswertes für die Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 LAbwAG.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11006/08.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10562/08.OVG vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:LAbwAG, AbwAG
Schlagworte:Abgabe, Abgabefreiheit, Abgabenerhebung, Abgabenfestsetzung, Abgabepflicht, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Abwasserabgabefreiheit, Abwasserabgabepflicht, Aufwendung, Aufwendungen, Bauphasenprivileg, Doppelbelastung, Einleiten, Einleiter, Einrichtung, Errichtung, Erweiterung, Investition, Investitionsaufwendung, Investitionsaufwendungen, Investitionskosten, Kanal, Kanalisation, Kanalsystem, Lenkungsfunktion, Lenkungswirkung, Niederschlag, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserabgabe, Niederschlagswasserabgabefreiheit, Niederschlagswasserabgabepflicht, Regen, Regenwasser, Regenwasserkanal, Schadstoff, Schadstofffracht, Trennkanalisation, Verrechnung
Stichwort:Abgabenerhebung
Leitsatz:Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10562/08.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 12121/04.OVG vom 19.05.2005

Rechtsgebiete:LAbwAG, WHG
Schlagworte:Abgabe, Abgabefreiheit, Abgabenerhebung, Abgabenfestsetzung, Abwasser, Abwasserabgabe, Abwasserabgabenrecht, Bescheid, Bescheidlage, Einleiteerlaubnis, Einleiten, Einleiter, Einrichtung, Einrichtungsteil, Erlaubnis, Gesamteinrichtung, Kläranlage, Mischwasser, Mischwassersystem, Niederschlag, Niederschlagswasser, Papierfehler, Regenentlastung, Regenentlastungsanlage, Regenüberlauf, Regenüberlaufbecken, Teileinrichtung, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wasser
Stichwort:Abgabenerhebung
Leitsatz:1. Die Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG für die Gesamteinrichtung (hier: Mischwassersystem) vorliegen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 16. Oktober 2003 - 12 A 11304/03.OVG -).

2. Die Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser setzt eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende wasserrechtliche Einleiteerlaubnis voraus (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 14. Mai 1998 - 12 A 10149/98.OVG -; in ESOVGRP veröffentlicht).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 12121/04.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 269/03 vom 23.06.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X, KiFöG LSA, KAG-LSA, AO, GO-LSA, VwGO
Schlagworte:Elternbeiträge, Benutzungsgebühren, Rechtsschutz, vorläufiger, Nacherhebung, Rücknahme, Verwaltungsakt, begünstigender, Vertrauensschutz, Interessenabwägung, Gebührensatzung, Ermessen, intendiertes, Begründungspflicht, Billigkeit, Billigkeitsentscheidung, Gebührenerhebungspflicht, Gesetzmäßigkeit, Abgabenerhebung, Haushaltsrecht, Einnahmebeschaffung, Billigkeitserlass, Gerichtskosten, Jugendhilfe
Stichwort:Abgabenerhebung
Leitsatz:1. Ein Bescheid, der eine Abgabe zu niedrig festsetzt, ist im Regelfall als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Das gilt auch für die Festsetzung sog. Elternbeiträge (§ 90 SGBVIII), die sich der Sache nach als Benutzungsgebühren darstellen.

2. Eine zu niedrige Abgabenfestsetzung kann Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein. Dies setzt allerdings eine adäquate Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen.

3. Aus den Regelungen des Haushalts- und Abgabenrechts sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ergibt sich, dass die öffentliche Hand entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen und das Gebührenschuldverhältnis auszuschöpfen hat.

4. Für die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, gibt das einschlägige Fachrecht mit der Gebührenausschöpfungs- und -erhebungspflicht in der Weise eine Richtung vor, dass dieses Ermessen im Regelfall nur durch eine Rücknahme einer entgegen stehenden zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies im Einzelfall zu und entscheidet die Behörde in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne, bedarf es keiner Abwägung des Für und Wider und entfällt damit auch eine entsprechende Begründungpflicht.

5. Im Falle intendierten Ermessens liegt ein fehlerhafter Ermessensgebrauch nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt oder erkennbar geworden wären, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, sie gleichwohl aber eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hat..

6. Streitigkeiten um Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII sind gerichtskostenfrei, denn das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 269/03


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