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Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, III R 57/05 vom 19.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, EStG
Schlagworte:Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung, Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen
Stichwort:Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz:1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.

2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
Volltext: BFH - Urteil, III R 57/05




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