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Abfallverwertung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LC 409/06 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:GemHVO, NAbfG, NKAG, Richtlinie 92/50/EWG
Schlagworte:Abfallbeseitigungsgebühr, Erforderlichkeit, Fremdleistungsentgelt, Gebührenkalkulation, Kosten
Stichwort:Abfallverwertung
Leitsatz:1. Die ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag setzt voraus, dass seiner Entscheidung eine Kalkulation zugrunde liegt, die die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt. Sollen Rückstellungen gebildet werden, sind diese als solche in der Kalkulation auszuweisen. Fehler in der kalkulatorischen Ausweisung von Kosten führen nur zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, wenn sie sich auf die Gebührenhöhe auswirken.

2. Im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation sind ansatzfähig alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die voraussichtlich für die Wahrnehmung der Aufgabe der Abfallentsorgung getätigt werden. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum gewahrt hat.

3. Fremdleistungsentgelte im Sinne von § 12 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG können in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistungen erbringenden Dritten besteht und dessen Entgelt dem Erforderlichkeitsprinzip entspricht.

4. Der vom Erforderlichkeitsprinzip gesteckte Rahmen ist überschritten, wenn das Fremdleistungsentgelt außer Verhältnis zu den vom Dritten erbrachten Leistungen steht. Als erforderlich kann jedenfalls das Fremdleistungsentgelt angesehen werden, das preisrechtlichen Vorschriften entspricht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 9 LC 409/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 16.08 vom 18.06.2009

Rechtsgebiete:GG, EGV, EG-AbfVerbrV, AbfRRL, KrW-/AbfG, AbfG 1986
Schlagworte:Beauftragung Dritter mit der Verwertung von Haushaltsabfall einschließlich der verwertbaren Bestandteile (Altpapier) durch private Haushalte im Gegensatz zur Überlassung an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Existenzgefährdung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, Abgrenzung des Begriffes der gewerblichen Sammlung anhand eines Vergleiches mit einem aufgrund dauerhafter Strukturen (Vertrag) tätigwerdenden Entsorgungsträgers, Auswirkungen einer gewerblichen Sammlung auf die Organisation und die Planungssicherheit eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers i.S.e. Gefährdung eines öffentlichen Interesses
Stichwort:Abfallverwertung
Leitsatz:1. Private Haushaltungen müssen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen und sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen.

2. Der Begriff der gewerblichen Sammlung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG schließt Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften Strukturen abgewickelt werden. Die im Wege einer Gesamtwürdigung vorzunehmende Abgrenzung hat sich an einem Vergleich mit dem Bild des Entsorgungsträgers zu orientieren.

3. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 16.08

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 17 Verg 1/09 vom 06.03.2009

Rechtsgebiete:VOL/A, VerpackV, KrW-/AbfG, GWB, VgV, BGB
Stichwort:Abfallverwertung
Volltext: OLG-ROSTOCK - Beschluss, 17 Verg 1/09

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 566/08 vom 01.12.2008

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG
Schlagworte:Gewerbliche Sammlung von Papier/Pappe/Kartonagen, überwiegende öffentliche Interessen
Stichwort:Abfallverwertung
Leitsatz:Zu den öffentlichen Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die einer gewerblichen Abfallsammlung entgegenstehen können, gehören insbesondere solche Interessen, die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes gerichtet sind.

Zur Zulässigkeit einer gewerblichen Altpapiersammlung im Holsystem aus privaten Haushaltungen ("blaue Tonne").
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 566/08


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