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Abfallverbrennungsanlage

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KS 288/07 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:17. BImSchV, BImSchG, BauGB, GG, KrW-/AbfG, VwGO
Schlagworte:Abfallverbrennungsanlage, Abwägung, Belange, städtebauliche, Eigentum, Einrichtung, öffentliche, Klagebefugnis, Nachbargemeinde, Nebeneinrichtung, Planungshoheit, Teilgenehmigung, Verkehrsinfrastruktur, Vorbescheid
Stichwort:Abfallverbrennungsanlage
Leitsatz:Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen ist durch § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB um ein planerisches Element angereichert worden.

Bei der insoweit erforderlichen Abwägung sind städtebauliche Belange nicht nur der Standortgemeinde, sondern auch der benachbarten Gemeinden in den Blick zu nehmen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KS 288/07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2221/05 vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:VwGO, KrW-/AbfG, LVwVfG
Schlagworte:Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, Bestimmtheit, Abfallverbrennungsanlage, Abfallbeseitigung, energetische Abfallverwertung, thermische Abfallbehandlung, Hauptzweckklausel, Widmungszweck von Abfallverbrennungsanlagen, Darlegungslast, Konsenserklärung, Krankenhausabfall, Klinikmüll, Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt
Stichwort:Abfallverbrennungsanlage
Leitsatz:1. Die Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Abfallbehandlung sowie Abfallbeseitigung erfolgt auf der Grundlage einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

2. Abfallverbrennungsanlagen sind von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Der Exekutive ist nach geltendem Recht nicht die Befugnis eingeräumt, durch einseitigen Rechtsakt oder durch Vereinbarung mit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen mit konstitutiver Wirkung einen "Verwerterstatus" von Abfallverbrennungsanlagen zu begründen.

3. Auf Grund funktionaler Betrachtung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Entsorgungsmaßnahme in einer Abfallverbrennungsanlage ausnahmsweise als Abfallverwertung zu qualifizieren ist. Für heterogen zusammengesetzte Krankenhausabfälle (Abfallgemische) aus dem OP-Bereich und dem Kantinenbereich, die unter anderem mit Blut und Sekreten behaftet sind, obliegt es dem Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer, die allein in seiner Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalls bilden können. Verschweigt der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer den Entsorgungsweg und die Abfallentsorgungsanlage, in die die Krankenhausabfälle verbracht werden, kann gerichtlich nicht festgestellt werden, dass die Abfallgemische aus dem Krankenhausbereich einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2221/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 790/03 vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, AbfVerbrV, EWGRL 91/156, KrW-/AbfG, LAbfG, SAbfVO
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsklage, Wiederholungsgefahr, Sonderabfall, Andienungspflicht, Abfallverbrennungsanlage, Abfallbeseitigung, energetische Abfallverwertung, Hauptzweckklausel, Widmungszweck, EG Abfallrahmenrichtlinie, Überwachungsbedürftiger Abfall
Stichwort:Abfallverbrennungsanlage
Leitsatz:1. Die Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung nach der Sonderabfallverordnung Baden-Württemberg ist mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht darf ein Mitgliedstaat in Fällen grenzüberschreitender Abfallentsorgung zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-Abfallverbringungsverordnung kein weiteres Verwaltungsverfahren durchführen; auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt das nationale Abfallverbringungsrecht uneingeschränkt anwendbar.

2. Auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung muss die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung des Abfalls ist nach dem geltenden deutschen Recht möglich.

3. Eine Abfallverbrennung ist im Rechtssinne nur dann als Verwertungsmaßnahme einzustufen, wenn der Abfall hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich neben den für den Verbrennungsvorgang als solchen maßgeblichen Kriterien entscheidend nach dem tatsächlichen Widmungszweck der Abfallverbrennungsanlage.

4. Dient die Verbrennung von Sonderabfall nicht primär der Energieerzeugung, sondern stellt diese lediglich einen Nebeneffekt des Anlagenbetriebs dar, liegt nach der Hauptzweckklausel keine Abfallverwertung vor. Erfolgt die Abfallverbrennung primär um ihrer selbst willen, handelt es sich bei der Abfallentsorgung um einen Vorgang der Abfallbeseitigung.

5. Auf Grund der europarechtlich gebotenen funktionalen Auslegung des innerstaatlichen Abfallrechts können in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden. Das kann beispielsweise bei der Verwendung von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Rahmen der Stützfeuerung der Fall sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verbrennung des Abfalls unmittelbar der Substituierung des Primärenergieträgers dient und nicht nur mittelbar - durch die Herstellung eines "Abfallprodukts" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG mittels Vermischung mit anderen Abfällen - über die Herstellung eines selbstgängigen Verbrennungsprozesses im Wege der Kompensation eine Ressourcenschonung bewirkt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 790/03

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 708/05 vom 22.02.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Lärm, TA Luft 1986, TA Luft 2002
Schlagworte:Raumordnungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scopingtermin, Einwendung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Schallpegel, Emissionswert, sofortige Vollziehung, Widerspruch, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Zugangsvoraussetzung, Antragsbefugnis, Nachbar, Anwohner, Einwirkungsbereich, Abfallverbrennungsanlage, Müllverbrennungsanlage, Lärmimmissionen, Luftverunreinigungen, Luftschadstoffe, Beurteilungsgebiet, Einwendungsausschluss, materielle Präklusion, Vollzugsinteresse, Ablagerungsverbot, thermische Restabfallbehandlungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile, erhebliche Belästigungen, Vorsorge, Stand der Technik, Eigentümer, Rechtsvorgänger, Immissionswert, Splittersiedlung, Ortsteil, reines Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Gemengelage, Rücksicht, Außenbereich, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Vorsorgewert, Vorsorgegrundsatz, kanzerogene Stoffe, Immissionswert, Emissionsgrenzwert, Emissionsminderung, Handlungspflicht, Schutz von Leben und Gesundheit, atypische Sachlage, atypischer Fall, Talkessel, Inversionswetterlage, Abtransport, Schadstoffe, Kamin, Kaminhöhe, Ausbreitungsberechnung, Ausbreitungsmodell FITNAH, Quellhöhe, virtuelle Kaminhöhe, Fumigation, Kaltluft, vertikale Durchmischung, Kaltluftentstehungsfläche, Versiegelung, Vorbelastung, Untersuchungsgebiet, Smog, Smog-Gebiet, Smog-Verordnung, Untersuchungsgebietsverordnung, austauscharme Wetterlage, Ozon, krebserregend, krebserzeugend, Feinstaub, Schwebstaub, Länderausschuss für Immissionsschutz, Grenzwert, Sonderfallprüfung, Krebserkrankungsrisiko, virtuell sichere Dosis, lufthygienisches Gutachten, Vorbelastungsmessung, Monitorpunkt, autochthone Wetterlage, Regionalwind, dynamische Wetterlage, lokale Hauptwindrichtung, Irrelevanzschwelle, diagnostisches Windfeldmodell, LASAT, prognostisches Windfeldmodell, FITNAH, FITNAH-LASAT-Kopplung, Immissionszusatzbelastung, maximaler Aufpunkt, Wash-Out, Kombinationstoxizität, Vermischung, Vermischungskonzept, Sichtkontrolle, Brand, Abfallbunker, Störfallmodell
Stichwort:Abfallverbrennungsanlage
Leitsatz:1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen.

5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 708/05


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