JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abfallgemisch
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG, Richtlinie 75/442/EWG |
| Schlagworte: | Sonderabfall, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Abfallgemisch, Verbrennung, Hauptzweck, Energieerzeugung, Stützfeuerung, Primärenergie, Substitution, Ressourcenschonung |
| Stichwort: | Abfallgemisch |
| Leitsatz: | In einer Sonderabfallverbrennungsanlage wird Primärenergie substituiert, wenn Abfall bei der Stützfeuerung als Ersatzbrennstoff eingesetzt wird. Zur Annahme einer Verwertungsmaßnahme bedarf es keiner vollständigen Austauschbarkeit von Abfall und Primärenergie in dem Sinn, dass die Anlage auch bei Ausbleiben sämtlicher Abfälle weiterbetrieben würde. Der Einsatz heizwertreichen Abfalls zur Stützfeuerung in einer Sonderabfallverbrennungsanlage ist regelmäßig eine Verwertungsmaßnahme, wenn er zur gezielten Steuerung des Verbrennungsprozesses eingesetzt wird. Die Verwendung eines geeigneten Abfallgemischs zur Sicherstellung einer selbstgängigen Verbrennung sämtlicher Abfälle ist keine Verwertungsmaßnahme. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 7.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG M-V, KrW-/AbfG, VwGO |
| Schlagworte: | Abfall, Abfallgemisch, Verwertung, Beseitigung, Bestimmtheit, Beispiele, sofortige Vollziehung, besonderes öffentliches Interesse, Begründung, Zitierungen: zustimmend: VGH München, B. v. 21.11.1988 - 20 Cs 88.2324 -, NVwZ 1989, 681 ff G Düsseldorf, U. v. 25.05.2004 -17 K 5043/03 -, AbfR 2005, 90, Stade, U. v. 03.03.2005 - 6 A 955/04 -, IR 2005, 140, BVerwG, U. v. 19.01.1989 - 7 C 82/87 -, DVBl. 1989, 522, VG Meiningen, B. v. 31.03.2000 - 2 E 111 l/99.Me -, LKV 2000, 506, BVerwG, U. v. 15.06.2000 - 3 C 4/00 -, DVBl. 2000, 1356, VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, OVG Greifswald, B. v. 12.02.2003 - 3 M 142/02 -, DÖV 2003, 637, OVG Greifswald, B. v. 20.11.1998 - 3 M 67/98 -, NVwZ-RR 1999, 409 Ergänzung |
| Stichwort: | Abfallgemisch |
| Leitsatz: | Zur hinreichenden Bestimmtheit einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 M 73/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf. |
| Schlagworte: | Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung |
| Stichwort: | Abfallgemisch |
| Leitsatz: | 1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). 2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04 | |
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG, BBergG, BBodSchG, BBodSchV |
| Schlagworte: | Tongrube, Einbau Abfall, Abfallbeseitigung, Abfallverwertung, Verwertung, stoffliche, Abfallgemisch, Abfall, schadloser, Abschlussbetriebsplan, Wiedernutzbarmachung Oberfläche, Betriebsplan Risikovorsorge, Bodenschutz, Bodenveränderung, schädliche, Vorsorgepflicht, Sanierungspflicht, Bodeneinwirkung Nachbargrundstück |
| Stichwort: | Abfallgemisch |
| Leitsatz: | Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang. Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 26.03 | |
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