JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abfallerzeuger
| Rechtsgebiete: | AbfVerbrG, EWGV 259/93 |
| Schlagworte: | Abfallerzeuger, Abfallverbringung, Auswahlermessen, Ersterzeuger, Liste, grüne, Wiedereinfuhrpflicht |
| Stichwort: | Abfallerzeuger |
| Leitsatz: | 1. Zur Einordnung von gemischten Abfällen in die "Grüne Liste" des Anhangs II zur EWGV 259/93. 2. Es bleibt offen, ob im Rahmen des Art. 26 Abs. 2 EWGV 259/93 eine Verantwortlichkeit der "notifizierenden Person" bzw. eine Wiedereinfuhrpflicht auch dann noch besteht, wenn die illegal verbrachten Abfälle durch Brandereignisse eine wesentliche Veränderung ihrer Beschaffenheit erfahren haben. 3. Sind mehrere Wiedereinfuhrpflichtige im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG vorhanden, hat die zuständige Behörde ein Auswahlermessen, das sie - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht auch - am Effektivitätsgrundsatz auszurichten hat. Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet. 4. Die in Art. 2 g) i) bis iv) EWGV 259/93 normierte Reihenfolge der "notifizierenden Personen" wirkt sich nicht dahingehend aus, dass bei der Frage, wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG herangezogen werden soll, eine bestimmte Reihenfolge für den Regelfall vorgegeben wäre, der Abfallerzeuger etwa im Sinne etwa eines "vorgeprägten" oder gar "intendierten" Ermessens vorrangig herangezogen werden soll. 5. Art. 2 g) i) EWGV 259/93 benennt als Abfallerzeuger (nur) diejenigen Personen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, also nur die so genannten "Ersterzeuger". Der maßgebliche Personenkreis ist damit enger gefasst als in Art. 2 Nr. 9 und 15 der seit dem 12.07.2007 geltenden Verordnung EWGV 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sowie in Art. 1 b) der EWGRL 75/442 und Art. 1 b) der an ihre Stelle getretenen EWGRL 2006/12. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 76/07 | |
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG |
| Schlagworte: | Haushaltsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Restabfallbehälter, Sortieren, Bereitstellen, Einsammeln, Überlassen, Behandeln, Anfall, Entledigung, Überlassungspflicht, Entsorgungspflicht, Inbesitznahme |
| Stichwort: | Abfallerzeuger |
| Leitsatz: | Haushaltsabfälle werden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regelmäßig nicht bereits mit ihrem Einwurf in den auf einem Privatgrundstück bereitgestellten Restabfallbehälter, sondern erst mit dessen Abholung zur Entleerung in das Sammelfahrzeug überlassen. Der Abfallbesitzer ist bei Beachtung des Gebots der gemeinwohlverträglichen Entsorgung befugt, vor der Überlassung von Haushaltsabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle aus dem Restabfallbehälter zu entnehmen, um sie der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 42.07 | |
| Rechtsgebiete: | KrW-/AbfG |
| Schlagworte: | Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des, Abfallbesitz, Abfallerzeuger, Besitz des, Abfallerzeuger, Entsorgungspflicht des, beauftragter Dritter im Abfallrecht, Verantwortlichkeit im Abfallrecht, abfallrechtliche Anordnung, Nachweisverordnung, Abfall, Mischung von |
| Stichwort: | Abfallerzeuger |
| Leitsatz: | Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz daran überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Werden Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 5.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EWGV, EG, RL 75/442/EWG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV, KAG Rhld.-Pf. |
| Schlagworte: | Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern, Typenzwang, Bestimmtheitsgebot, Belastungsgleichheit, Äquivalenzprinzip, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Mindestgebühr, Grundgebühr, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Wirklichkeitsmaßstab, Vorhaltekosten, Kostendeckung, Lenkungswirkung, Einheit der Rechtsordnung, Gebührensatzung, Abfallwirtschaftssatzung, Anschluss- und Benutzungszwang, Restabfallsack, Behälternutzungspflicht, Restmüllgefäß, Pflichtmülltonne, dualer Abfallbegriff, Abfallentsorgung, Wahl des Entsorgungswegs, kommunale Abfallentsorgung, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Eigenentsorgung, kommerzielle Abfallwirtschaft, private Entsorgungsunternehmen, Verwertungsoption, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, Sekundärrohstoff, Abfall als Wirtschaftsgut, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung, Abfallgemisch, gewerblicher Siedlungsabfall, Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Verursacherprinzip, Produktverantwortung, abfallrechtliche Überlassungspflicht, Verwertungsgebot, Vorrang der Verwertung, fehlende Inanspruchnahme der kommunalen Entsorgungsleistung, Abfallvolumen eines Kleinsthaushaltes, Abfallrahmenrichtlinie, Näheprinzip, Verfahrensmangel, Aufklärungsrüge, Gehörsrüge, auf Willkür beruhende Gerichtsentscheidung |
| Stichwort: | Abfallerzeuger |
| Leitsatz: | 1. Auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung stellte der Vorrang der Abfallverwertung, den das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz statuiert, kein rechtliches Hindernis dar, Erzeuger und Besitzer gewerblichen Siedlungsabfalls, der nicht verwertet wird, einer satzungsrechtlichen Behälternutzungspflicht und einer daran anknüpfenden Gebührenregelung zu unterwerfen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03 und 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 2 und 3). 2. Es hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, wenn eine kommunale Abgabensatzung die Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle nach einem Maßstab bemisst, der sich am Abfallvolumen orientiert, das durchschnittlich in einem privaten Kleinsthaushalt anfällt. Diese Mindestgebühr entfaltet keine Lenkungswirkung, die mit dem abfallrechtlichen Verwertungsgebot in Widerspruch steht. 3. Dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip widerspricht es nicht, die Mindestgebühr auch dann zu erheben, wenn der Gebührenschuldner unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälternutzungspflicht das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß nicht nutzt. 4. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat für gewerbliche Siedlungsabfälle keinen Grundsatz freiwilliger Inanspruchnahme kommunaler Entsorgungseinrichtungen aufgestellt und dem Abfallerzeuger die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht freigestellt. 5. Seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung, die ihm mit dem Vorrang der Verwertung auferlegt ist, genügt der Abfallerzeuger nicht, wenn er seinen gewerblichen Siedlungsabfall einem privaten Entsorgungsunternehmen überlässt, ohne dass ein bestimmter Weg zur Verwertung sichergestellt ist. Spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung aus der Betriebstätte fällt insoweit Abfall zur Beseitigung mit der Folge an, dass den Abfallerzeuger gegenüber dem kommunalen Entsorgungsunternehmen eine Überlassungspflicht trifft. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.04 | |
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