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Abfalldeponie

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 271/02 vom 18.10.2005

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, GesO
Schlagworte:Abfalldeponie, Stilllegung, Nachsorgeanordnung, Gesamtvollstreckungsverwalter, Freigabeerklärung
Stichwort:Abfalldeponie
Leitsatz:1. Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme von Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwaltens für Störungen, die von der Masse ausgehen, kommt nur insoweit in Betracht, als die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Eingriffsname in der Person des Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverhaltens vorlägen (wie BVerwG, Urt. v. 23.9.2004, BVerwGE 122, 75).

2. Nachsorgeanordnungen i.S.v. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG sind stets an den (letzten) Inhaber oder Betreiber einer Deponie zu richten.

3. Liegt keine förmliche Zulassungsentscheidung zum Betrieb einer Deponie vor, so kann das vollständige und dauerhafte Ausbleiben faktischer Betriebshandlungen des Inhabers zur Annahme einer Stillegung auswirken. Dies gilt auch dann, wenn es ohne Zustimmung des Inhabers zu "wilden" Ablagungen von Abfällen durch Dritte gekommen ist (Abweichung von der Rechtsprechung des vormals zuständigen 1. Senats des SächsOVG).
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 271/02



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 273/04 vom 14.02.2005

Rechtsgebiete:EV, BNatSchG, KrW-/AbfG
Schlagworte:Naturschutzverein, Verbandsklage, Antragsbefugnis, Abfalldeponie, Basisabdichtung, Bestandsschutz, wesentliche Änderung, Planfeststellungsverfahren
Stichwort:Abfalldeponie
Leitsatz:1. Ein Antragsrecht anerkannter Naturschutzvereine nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kommt auch dann in Betracht, wenn sich eine Behörde fehlerhaft dafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren - ohne Beteiligung von Naturschutzvereinen - zuzulassen.

2. § 61 Abs. 1 BNatSchG dient dem Abbau von Vollzugsdefiziten durch ein objektives Beanstandungsverfahren (wie SächsOVG, Beschl. v. 23.1.2003, ZUR 2003, 222 = ZFW 2005, 48).

3. Hat eine Abfalldeponie ihre nach dem Recht der DDR genehmigte räumliche Ausdehnung noch nicht erreicht, beschränkt sich der durch die Genehmigung vermittelte Bestandsschutz nicht auf bereits verfüllte Deponieabschnitte. Für bislang nicht genutzte Flächen werden im Hinblick auf das nunmehr geltende Abfallrecht jedoch häufig Änderungszulassungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderlich sein.

4. Der Begriff der "wesentlichen Änderung" i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bezieht sich auf sämtliche Zulassungsvoraussetzungen der Planfeststellung. Eine unwesentliche Änderung liegt deshalb nur vor, wenn eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der in einem Planfeststellungs- verfahren zu berücksichtigenden Schutzgüter nicht zu erwarten ist.

5. Grundlegende Änderungen im Bereich der Basisabdichtung und des Entwässerungssystems einer Deponie bedürfen regelmäßig einer Zulassungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 BS 273/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11220/03.OVG vom 04.11.2003

Rechtsgebiete:Krw-/AbfG, VwGO, AbfAblV, DepRL, EGV, LV, GG
Schlagworte:Abfalldeponie, Deponie, Abfallbehandlung, mechanisch-biologische Behandlung, Zweckverband, Deponiezweckverband, Wirtschaftlichkeitsgebot, Regelungsanordnung, einstweilige Anordnung, Vorabentscheidungsersuchen, Vorabentscheidungsverfahren, Folgenabwägung, Erfolgsaussichten, überwiegende Erfolgsaussichten, effektiver Rechtsschutz, EG-Richtlinie, Abfallrecht, vorläufiger Rechtsschutz
Stichwort:Abfalldeponie
Leitsatz:Ist der Europäische Gerichtshof im Hauptsacheverfahren um Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm mit Gemeinschaftsrecht ersucht worden, muss nicht allein deshalb vorläufiger Rechtsschutz gegen deren Vollzug gewährt werden. Es ist lediglich die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof die Unvereinbarkeit feststellt.

Ein Deponiezweckverband kann wegen der ihm obliegenden Wahrung des verfassungsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug potentiell nichtiger oder unanwendbarer Rechtsnormen verlangen, die Investitionserfordernisse auslösen.

Zur Vereinbarkeit der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV - mit Gemeinschaftsrecht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 11220/03.OVG


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