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Abfall

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11398/08.OVG vom 07.05.2009

Rechtsgebiete:LGebG, NachwV
Schlagworte:Abfall, Abfallentsorgung, Amtshandlung, Außenwirkung, Begleitschein, Begleitscheinkontrolle, Begleitscheinprüfung, Berechnungsgrundlage, Betriebsabrechnungsbogen, EDV-Erfassung, Einschätzungsermessen, Entgegennahme, Entsorgung, Entsorgungsnachweis, Ermessen, Gebühr, Gebührenkalkulation, Gebührenrahmen, Gebührenrecht, Gebührenschuldner, Gegenleistung, Gemeinkosten, Heilung einer Kalkulation, Kalkulation, Kostendeckungsprinzip, Kostenüberdeckungsverbot, Nachkalkulation, Nachweisverordnung, öffentliche Leistung, Sonderabfall, Stundensatz, Überwachung, Verwaltungsgebühr, Verwaltungsgebührenrecht, Verwaltungstätigkeit, Zurechenbarkeit
Stichwort:Abfall
Leitsatz:1. Soweit nach gebührenrechtlichen Grundsätzen der Gegenleistungscharakter der Verwaltungsgebühr die Abgeltung einer nach außen gerichteten Tätigkeit der Verwaltung dem Gebührenschuldner gegenüber voraussetzt, reicht dafür im Rahmen der Begleitscheinkontrolle nach der Nachweisverordnung aus, dass die Behörde eine formale Prüfung der Begleitscheine im Rahmen der Verbleibkontrolle auf Übereinstimmung mit den Daten des Entsorgungsnachweises vornimmt.

2. Ein Gebührenbescheid ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn ihm keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass nicht das Gesamtkostenüberdeckungsverbot verletzt worden ist, das darauf gerichtet ist, eine wesentliche Überschreitung der Gesamtkostendeckung des betroffenen Verwaltungszweiges zu vermeiden.

3. Zur nur begrenzt unter Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen möglichen Heilung der Kalkulation im gerichtlichen Verfahren ("Nachkalkulation"; hier verneint wegen mangelnder Grundlagen der behördlichen Berechnungen).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11398/08.OVG



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 B 30/07 vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:VwGO, GKG
Schlagworte:Abfall, Baustoffrecyclat
Stichwort:Abfall
Leitsatz:Zur Frage der Festsetzung von Zwangsgeld, weil gegen die Verpflichtung zur Entfernung aufgebrachten Bauschutts verstoßen wurde.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 30/07

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2399/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, BImSchV, RL 2006/12/EG, VO (EG) 1774/2002, VO (EG) 2067/2005, VO (EG) 92/2005
Schlagworte:Abfall, Beseitigung, Beseitigungspflicht, Brennstoff, Gesundheitsgefährdung, Nutzungsmöglichkeit, Tierfett, Tierseuche, Verbrennung
Stichwort:Abfall
Leitsatz:1. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde die Verbrennung von aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Schlachtabfällen gewonnenem Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden besonderen Parameter genehmigt hat, entfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 92/2005 vom 19. Januar 2005 in der Fassung der Verordnung (EG) 2067/2005 vom 16. Dezember 2005 die ansonsten aus hygiene- und veterinärrechtlichen Erwägungen heraus bestehende notwendige Beseitigungspflicht des Stoffs und zwar unabhängig davon, welcher Risikokategorie das Ausgangsmaterial zuzurechnen war.

2. Derartiges Tierfett ist auch nach abfallrechtlichen Kriterien nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn dessen Verwendung als Brennstoff ohne weiteren Zwischenschritt als sicher angenommen werden kann und hierbei hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.

3. Die Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2399/07

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2250/07 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BImSchG, 17. BImSchV
Schlagworte:Abfall, Nebenprodukt, Rückstand, Stoffgemisch, Verbrennung
Stichwort:Abfall
Leitsatz:1. Ein im Zusammenhang mit der Produktion chemischer Grundstoffe anfallendes - hier als "Harzöl" bezeichnetes - inhomogenes Gemisch verschiedener Stoffe (diverse Lösemittel und Fehlchargen), die nicht zielgerichtet bei der Herstellung der von dem Anlagenbetreiber erzeugten Produkte anfallen und sich nicht mehr als Hilfs- oder Betriebsstoffe verwenden lassen, ist als Rückstand und nicht als Nebenprodukt zu qualifizieren.

2. Ein derartiges Reststoffgemisch ist aber nach abfallrechtlichen Kriterien dann nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn seine Verwendung als Brennstoff ohne die Notwendigkeit weiterer Bearbeitungsprozesse als sicher angenommen werden kann und bei der Verbrennung hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.

3. Die Verbrennung eines Reststoffgemischs zur Energiegewinnung stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzung der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2250/07


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