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Aberkennung des Ruhegehalts

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 8 DO 584/07 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:AGG, BSchutzG, ThürBG, ThürDO
Schlagworte:Disziplinarrecht, gerichtliches Disziplinarverfahren, Klageschrift, behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Information, Belehrung und Anhörung des Beamten, Teilnahme des Beamten an Beweiserhebung, Heilung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren, Entbehrlichkeit der Schlussanhörung, Beschleunigungsgrundsatz, Professor, Ruhestandsbeamter, Studentin, Verwaltungsangestellte, sexuelle Belästigung, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, Aberkennung des Ruhegehalts, endgültiger Vertrauensverlust, Verhältnismäßigkeit, Dauer des Disziplinarverfahrens, Unterhaltsbeitrag
Stichwort:Aberkennung des Ruhegehalts
Leitsatz:Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des
zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll.

Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten.

Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein.

Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf.

Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens.

Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 8 DO 584/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 25.06 vom 24.05.2007

Rechtsgebiete:BDG
Schlagworte:Aberkennung des Ruhegehalts, "anerkannte Milderungsgründe", Beeinträchtigung des Vertrauens, Bemessungskriterien, Deutsche Bundespost, Diebstahl, Disziplinarbefugnis, Disziplinarklage, Disziplinarmaßnahme, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Milderungsgründe, Persönlichkeitsbild des Beamten, Postunterdrückung, prognostische Gesamtwürdigung, Schwere des Dienstvergehens, umfassende Sachaufklärung, Vergleichsmaßstäbe, Verletzung des Postgeheimnisses, Zugriffsdelikt
Stichwort:Aberkennung des Ruhegehalts
Leitsatz:Das Gewicht entlastender Gesichtspunkte muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelnen wiegt (wie Senatsurteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 und BVerwG 2 C 9.06 -).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 25.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 11300/05.OVG vom 09.12.2005

Rechtsgebiete:LDG, LBG
Schlagworte:Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Nebentätigkeit, Genehmigungspflicht, Nebentätigkeitsgenehmigung, unerlaubte Nebentätigkeit, Versicherungsmakler, Dienstunfähigkeit, Ansehens- und Vertrauensschädigung, Dienstaufsicht, Untragbarkeit, Disziplinarmaßnahme, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Ruhegehalt, Aberkennung des Ruhegehalts, Verhältnismäßigkeit, Zeitablauf
Stichwort:Aberkennung des Ruhegehalts
Leitsatz:Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 11300/05.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 NDH L 1/04 vom 14.07.2005

Rechtsgebiete:NBG, NDO
Schlagworte:Aberkennung, Aberkennung des Ruhegehalts, Beamter, Bindungswirkung, Dienstpflichten, Disziplinarmaßnahme, Entfernung aus dem Dienst, Lösung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Ruhegehalt, Ruhestandsbeamter, Strafurteil, Vollstreckung
Stichwort:Aberkennung des Ruhegehalts
Leitsatz:1. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist nur dann möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.

2. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt grundsätzlich nur voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. In den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Bamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, ist die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen.

3. Entzieht ein Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die dazu gehörige Verfahrensakte dem Geschäftsgang, um den Fortgang der Vollstreckung gegen sich oder einen Angehörigen zu verhindern, und leitet er in der Folgezeit Schreiben des Gläubigers, die den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen, nicht an den zuständigen Rechtspfleger weiter, um zu verhindern, dass der Verlust der o.g. Unterlagen bekannt wird, setzt er sich über grundlegende Dienstpflichten eines Rechtspflegers hinweg. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Rechtspflegers ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 NDH L 1/04


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