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Aberkennung des Rechts

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 12/06 vom 27.03.2006

Rechtsgebiete:Richtlinie 91/439/EWG
Schlagworte:Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei fortdauernder Teilnahme an einem Methadonprogramm
Stichwort:Aberkennung des Rechts
Leitsatz:1. Die Fahreignung eines ehemals Drogenabhängigen ist nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit mehreren Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und seither kein illegaler Beikonsum festgestellt wurde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall zur Feststellung der Fahreignung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.

2. Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfngs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 12/06



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 2511/05 vom 16.12.2005

Rechtsgebiete:FeV, Richtlinie 91/439
Schlagworte:Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Inland Gebrauch zu machen, Alkoholproblematik, EU-Führerschein, gegenseitige Anerkennung
Stichwort:Aberkennung des Rechts
Leitsatz:1) Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 (- C - 476/01, NJW 2004, 1725 ff) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -).

2) Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken (Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TG 2511/05


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