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Abdingbares Recht

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 5 W (Lw) 10/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:LwVG, LwAnpG, ZPO, BGB
Stichwort:Abdingbares Recht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 5 W (Lw) 10/08



BVERFG – Urteil, 2 BvR 2434/04 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:GG, SGB II
Stichwort:Abdingbares Recht
Leitsatz:Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvR 2434/04

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2433/04 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:GG, SGB II
Stichwort:Abdingbares Recht
Leitsatz:Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvR 2433/04

BGH – Urteil, X ZR 60/04 vom 05.07.2005

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, KrW-/AbfG Bln
Stichwort:Abdingbares Recht
Leitsatz:a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.

b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."
Volltext: BGH - Urteil, X ZR 60/04


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