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Abbiegen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 14 U 114/07 vom 05.12.2007

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:Anscheinsbeweis, Abbiegen, Zusammenstoß mit nachfolgendem Pkw
Stichwort:Abbiegen
Leitsatz:Ergibt sich aus den Fahrzeugschäden, dass der Nachfolgende dem Vorausfahrenden nicht in das Heck, sondern in die Seite seines Fahrzeuges fuhr, liegt kein Auffahrunfall vor. Ein typisches Unfallgeschehen, das einen Anscheinsbeweis gegen den nachfolgenden Fahrzeugführer dahin begründet, er sei unaufmerksam oder mit zu geringem Abstand gefahren (Verstoß gegen § 4 StVO), ist dann nicht gegeben.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 114/07



OLG-CELLE – Beschluss, 14 W 32/05 vom 19.09.2005

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:Abbiegen, Fußgänger, besondere Rücksichtspflicht, Fußgängerüberweg, Lichtzeichenanlage
Stichwort:Abbiegen
Leitsatz:Die besondere Rücksichts- und Wartepflicht des Abbiegenden gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Fußgänger, die eine Fahrbahn nahe dem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan (hier ca. 20 m) liegenden ampelgeregelten Übergang zu nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit gerechnet werden müsste. Für solche Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 14 W 32/05

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 7 U 3/03 vom 07.07.2005

Rechtsgebiete:StVG, StVO, BGB
Schlagworte:Straßenverkehr, Überholen, unklare Verkehrslage, Straßenverkehr, Abbiegen, Grundstückseinfahrt, Straßenverkehr, Grundstückseinfahrt, Straßenverkehr, Nutzungsausfallentschädigung, Kraftfahrzeug, Nutzungsausfallentschädigung, Schaden, Schadensersatz, Kraftfahrzeug, Nutzungsausfallentschädigung
Stichwort:Abbiegen
Leitsatz:1. Kommt es zur Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs, dessen Fahrer der doppelten Rückschaupflicht nicht genügt hat, mit einem in unklarer Verkehrslage überholenden Fahrzeug, kann die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu einer Haftungsquote von 50:50 führen.

2. Zur Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich und privat genutzten Fahrzeugs.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 7 U 3/03


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