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Abberufung

Entscheidungen der Gerichte




BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 235/04 vom 09.02.2005

Rechtsgebiete:FGG, WEG, ZPO
Stichwort:Abberufung
Leitsatz:1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist die Vorinstanz nur an die die aufhebende Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung gebunden.

2. Ein Anspruch auf Berichtigung eines Protokolls über eine Eigentümerversammlung setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus.

3. Im Verfahren zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wird die Anfechtungsfrist nur durch einen Antrag gewahrt, der den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 235/04



BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 187/04 vom 12.01.2005

Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Stichwort:Abberufung
Leitsatz:1. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses wird unzulässig, wenn ein Zweitbeschluss gefasst wird, dessen Regelungsgehalt zwar über den Erstbeschluss hinausgeht, diesen aber mit umfasst.

2. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist eine Ermessensentscheidung des Landgerichts und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 187/04

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 173/04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:WEG
Stichwort:Abberufung
Leitsatz:Die Wiederwahl eines Verwalters kann vom Gericht nur für ungültig erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung vorliegt. Das ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände zu prüfen, wobei die Beurteilung in erster Linie dem Tatrichter obliegt. Die voraussichtliche weitere Entwicklung der Verwaltungsführung kann berücksichtigt werden.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 173/04

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 215/04 vom 22.12.2004

Rechtsgebiete:FGG, GBO, ZPO
Stichwort:Abberufung
Leitsatz:1. Die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen bedarf keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht.

2. Die Testamentsvollstreckerstellung wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Hierfür genügt die Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat.

3. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Auflassung zu prüfen, ist dabei aber auf die im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismittel beschränkt. Kann mit diesen Beweismitteln ein Missbrauch der Testamentsvollstreckerstellung nicht nachgewiesen werden, kann eine Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht auf die Unwirksamkeit der Auflassung gestützt werden.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 215/04


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