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Abänderungsentscheidung zum Nachteil der Partei nach Ablauf der Vierjahresfrist

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 257/08 vom 21.04.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Abänderungsentscheidung zum Nachteil der Partei nach Ablauf der Vierjahresfrist
Stichwort:Abänderungsentscheidung zum Nachteil der Partei nach Ablauf der Vierjahresfrist
Leitsatz:Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind.

Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 257/08




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