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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAbänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung 

Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 685/06 vom 21.03.2007

Rechtsgebiete:EFZG, MTV, BGB, BUrlG
Schlagworte:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung, Urlaubsentgelt, tarifliche Begrenzung der Urlaubsentgeltfortzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich
Stichwort:Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung
Leitsatz:Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.

Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 685/06



LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 688/06 vom 21.03.2007

Rechtsgebiete:EFZG, MTV, BGB, BUrlG
Schlagworte:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung, Urlaubsentgelt, tarifliche Begrenzung der Urlaubsentgeltfortzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich
Stichwort:Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung
Leitsatz:Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.

Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 688/06


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