JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung
| Rechtsgebiete: | EFZG, MTV, BGB, BUrlG |
| Schlagworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung, Urlaubsentgelt, tarifliche Begrenzung der Urlaubsentgeltfortzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich |
| Stichwort: | Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung |
| Leitsatz: | Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können. Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet. Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 685/06 | |
| Rechtsgebiete: | EFZG, MTV, BGB, BUrlG |
| Schlagworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung, Urlaubsentgelt, tarifliche Begrenzung der Urlaubsentgeltfortzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich |
| Stichwort: | Abänderung des Geld- und Zeitfaktors durch eine tarifliche Regelung |
| Leitsatz: | Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können. Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet. Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 688/06 | |