JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 05 / 2006
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| Rechtsgebiete: | ZPO, FGG, SpruchG |
| Leitsatz: | Ein Rechtsanwalt, der Antragsteller in einem Spruchverfahren ist, kann nicht die Erstattung von in eigener Sache angefallenen Gebühren nach dem Rechtsanwaltgebührenrecht verlangen. Für eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und in Spruchverfahren im Besonderen kein Raum. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 71/00 | |