JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2006
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Für die Festsetzung von Kosten des Verfahrens auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids bei Rechtsnachfolge (einschließlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren) ist das Amtsgericht zuständig, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z AR 22/06 | |