JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2005
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| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Bei einem stationären Aufenthalt des Patienten ist der Sitz der Klinik Erfüllungsort sowohl für die Leistungen des Krankenhauses wie auch für die Bezahlung des Entgelts durch den Patienten. 2. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt auch für den Fall, dass der Anspruch gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geltend gemacht wird. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z AR 145/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EuGVVO |
| Leitsatz: | Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung. Es kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z AR 147/05 | |