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JuraForum.deUrteileBayerisches Oberstes LandesgerichtVerkündungsdatum05 / 2005 

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Entscheidungen 05 / 2005



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 260/04 vom 11.05.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht (vgl. Beschluss des Senats vom 9.3.2005 - 3Z BR 271/04). Das gilt insbesondere, wenn der Bevollmächtigte bereits seit mehreren Jahren für den Betroffenen tätig ist, ohne dass sich Anhaltspunkte für Regelwidrigkeiten ergeben haben.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 260/04



BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 114/04 vom 04.05.2005

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, Kroatisches Erbgesetz (1955)
Leitsatz:1. Nach Art. 67 des kroatischen Gesetzes über die Beerbung vom 25.4.1955 (ErbG) ist ein Testament dann als formgemäß anzusehen, wenn es entweder der vorgeschriebenen Form eines ordentlichen Testaments - u. a. als handschriftliches Testament (Art. 68 ErbG) oder Zwei-Zeugen-Testament (Art. 69 ErbG) - oder der eines außerordentlichen Testaments nach Art. 76, 77 oder 78 ErbG entspricht.

2. Nach Art. 82 dieses Gesetzes kann die Geltendmachung der Formwidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn diese nicht fristgemäß erfolgt ist. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Frage der Formwirksamkeit inzident zu prüfen.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z BR 114/04

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 143/04 vom 03.05.2005

Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:Das Abstimmungsverhalten eines Wohnungseigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 143/04


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