JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 01 / 2005
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | 1. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. 2. Als Nachteil kommen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen in Betracht. 3. Ein Wohnungseigentümer, der einer Baumaßnahme nicht zuzustimmen brauchte und auch nicht zugestimmt hat, kann nicht mit Folgekosten wie Schadensersatzansprüchen Dritter belastet werden. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 207/04 | |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Leitsatz: | Wenn die Unterbringung eines Betroffenen für die gesetzlich maximal zulässige Dauer von zwei Jahren genehmigt werden soll, hat das Beschwerdegericht grundsätzlich den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Erstgericht die Anhörung nicht verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat. Will das Gericht hinsichtlich der Dauer der Unterbringung von der üblichen Regelfrist von einem Jahr abweichen, so hat es dies ausdrücklich zu begründen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 264/04 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Leitsatz: | 1. Der Verwalter kann in Wohnungseigentumssachen als Verfahrensstandschafter für die Wohnungseigentümer Ansprüche im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen. 2. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Wohngeld sind Eigentümerbeschlüsse über die entsprechenden Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen vorzulegen oder zumindest vorzutragen. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht darauf hinzuwirken. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 221/04 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Lassen sich der Text der Eintragungsbewilligung und die Angaben im Aufteilungsplan hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts auch nicht durch Auslegung in Einklang bringen und verbleibt somit ein nicht ausräumbarer Widerspruch, ist ein Sondernutzungsrecht nicht entstanden. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 225/04 | |