JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2004
Insgesamt sind 34 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Beseitigung bzw. Duldung der Beseitigung einer Torkonstruktion für einen Stellplatz in einer Tiefgarage. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 204/04 | |
| Rechtsgebiete: | GBO, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar. 2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem Gerichtsvollzieher der Schuldtitel in Urschrift oder in Ausfertigung vorliegt. Es genügt nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorliegt und er dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift davon zustellt. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 228/04 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | 1. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind grundsätzlich abdingbar. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter von der Aufstellung von Einzelwirtschaftsplänen zukünftig freistellt, ist nichtig. 2. Enthält ein Wirtschaftsplan lediglich die Gesamtbeträge der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, ohne den Aufteilungsschlüssel und die auf jeden einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Wohngeldbeträge anzugeben, so entspricht er nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; ein Eigentümerbeschluss, der ihn billigt, ist für ungültig zu erklären (wie BayObLG NJW-RR 1991, 1360). Weil der Senat von der entgegenstehenden Rechtsprechung des Kammergerichts (NJW-RR 1991, 725) abweicht, wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 3. In den Wirtschaftsplan kann nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung auch eine Forderung gegen die Gemeinschaft eingestellt werden, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen müssen, dafür in Anspruch genommen zu werden. Ob die Forderung tatsächlich zu Recht erhoben wird, ist nicht entscheidend. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 112/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Bei einem stationären Aufenthalt des Patienten ist der Sitz der Klinik Erfüllungsort sowohl für die Leistungen des dort tätigen Arztes als auch für die Bezahlung des Arzthonorars durch den Patienten. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z AR 184/04 | |