JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 09 / 2004
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Entscheidungen 09 / 2004
Insgesamt sind 38 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
BAYOBLG – Beschluss, 3Z BRH 2/04 vom 30.09.2004
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO |
| Leitsatz: | Die Auslegung einer "Beschwerde" gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Beschwerdegerichts als Rügeschrift in entsprechender Anwendung des § 321a Abs. 2 ZPO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schriftsatz keine Verletzung eines Verfahrensgrundrechts der Betroffenen geltend macht. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BRH 2/04 |
BAYOBLG – Beschluss, 1 ObOWi 390/04 vom 29.09.2004
| Rechtsgebiete: | OWiG, StVG, ZuVOWiG, KommZG |
| Leitsatz: | Bedenken, die sich aus kommunalrechtlicher Sicht gegen die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbands "Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern" für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, lassen die Wirksamkeit eines von diesem Zweckverband wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheids unberührt. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1 ObOWi 390/04 |
BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 163/04 vom 29.09.2004
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ob ein Berufsbetreuer für bestimmte Tätigkeiten Aufwendungsersatz und Vergütung verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Fähigkeiten und Kenntnisse, nach Art und Umfang aus seiner Sicht zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Für pflichtwidriges Handeln kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden.
2. Ein Berufsbetreuer hat effizient und kostengünstig vorzugehen. Bankgeschäfte sind auf das notwendige Maß zu beschränken; zeitgemäße Kommunikationsmittel sind, soweit tunlich, zu benützen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 163/04 |
BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 147/04 vom 29.09.2004
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Leitsatz: | Ein Grundstück, das noch vom Erblasser aufgelassen wurde, dessen Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber zu dessen Lebzeiten nicht mehr erfolgte, gehört auch hinsichtlich des Geschäftswerts zum Nachlass. Seinem Wert kann jedoch der auf Übereignung des Grundstücks gerichtete schuldrechtliche Anspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüberstehen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 147/04 |
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