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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Entscheidungen 07 / 2004
Insgesamt sind 33 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 92/04 vom 29.07.2004
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | 1. Ob eine größere Investition (hier: Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung) aus Mitteln der dafür betragsmäßig ausreichenden Instandhaltungsrückstellung finanziert oder dafür unter den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage erhoben wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Im Allgemeinen ist bei einer betragsmäßig ausreichenden Instandhaltungsrückstellung die Feststellung erforderlich, mit welchen anderen Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen und mit welchem finanziellen Sanierungsaufwand in nächster Zeit in der Eigentümergemeinschaft zu rechnen ist.
2. Die Gemeinschaftsordnung kann die Zweckbindung der Instandhaltungsrückstellung im Einzelnen festlegen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 92/04 |
BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 98/04 vom 29.07.2004
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Fehlt ein Zugang zum Dachspitz vom Gemeinschaftseigentum aus, ist der Mitgebrauch des Dachspitzes durch alle Wohnungseigentümer auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 98/04 |
BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 110/04 vom 29.07.2004
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | Maßgebend für den Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich sein eingetragener Miteigentumsanteil am Grundstück. Dies gilt auch dann, wenn für bestimmte Räume im Keller der Wohnanlage Teileigentum begründet wurde, während andere Kellerräume den Wohnungen zugerechnet werden, ohne dass Teileigentum begründet wurde. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 110/04 |
BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 110/04 vom 29.07.2004
| Rechtsgebiete: | KostO, BGB |
| Leitsatz: | Der Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung geht grundsätzlich vom Wert des Gegenstands aus, auf den sich das zu genehmigende Rechtsgeschäft bezieht. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels kann jedoch erhebliche Abschläge hiervon gebieten. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 110/04 |
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