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JuraForum.deUrteileBayerisches Oberstes LandesgerichtVerkündungsdatum03 / 2004 

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Entscheidungen 03 / 2004



Insgesamt sind 59 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 44/03 vom 18.03.2004

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:1. Zur Wirksamkeit einer für den Fall des Streites der Erben oder Nacherben testamentarisch angeordneten Verwirkungsklausel.

2. Zu den Voraussetzungen einer nicht ausdrücklich angeordneten Befreiung der Vorerben.

3. Unwirksamkeit einer testamentarischen Klausel, dass "der Vorerbe berechtigt sein sollte, aus den Abkömmlingen den für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes geeignetsten Nacherben auszuwählen".
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z BR 44/03



BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 32/04 vom 17.03.2004

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Notarkosten, Beschwerde, Anhörung der Notarkasse
Leitsatz:Die Beteiligung der Notarkasse im Verfahren der Notarkostenbeschwerde (vgl. BayObLGZ 2003, 190/191) ist auch dann erforderlich, wenn der Schwerpunkt der Rechtsfragen im Fall einer Aufrechnung gegen die Kostenforderung eines Notars bei der Gegenforderung liegt.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 32/04

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 46/04 vom 17.03.2004

Rechtsgebiete:GmbHG, InsO
Leitsatz:Die Anmeldung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allen Geschäftsführern. Der Insolvenzverwalter kann deshalb für die GmbH in einem solchen Anmeldeverfahren keine zulässigen Rechtsmittel einlegen.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 46/04

BAYOBLG – Beschluss, 2 ObOWi 7/04 vom 16.03.2004

Rechtsgebiete:StPO, ZPO
Leitsatz:1. Hält der Zustellungsadressat, und sei es längerfristig, sich zwar nicht mehr in der von ihm vormals dauerhaft als solche genutzten Wohnung auf, wird aber noch eine fortlaufende Beziehung zu dieser Wohnung von ihm beibehalten, steht der Umstand, dass der Zustellungsadressat dort tatsächlich nicht mehr wohnt, der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht entgegen.

2. Es reicht aus, dass der Zustellungsadressat die (nach wie vor behördlich nicht abgemeldete) Wohnung etwa für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2 ObOWi 7/04


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