JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2004
Insgesamt sind 59 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Erledigt sich die Hauptsache während des eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme betreffenden Beschwerdeverfahrens und beschränkt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kosten, kommt die Anordnung einer Auslageerstattung nach pflichtgemäßem Ermessen nur dann in Betracht, wenn sich die getroffene Maßnahme nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt erweist (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 783). 2. Bei einer ernsthaften psychischen Erkrankung kann die Unterbringungsmaßnahme auch zum Schutz des Betroffenen gerechtfertigt sein, wenn dieser in einem seit langem eskalierenden Nachbarschaftskonflikt in der konkreten Gefahr steht, nach einer Provokation in eine körperliche Auseinandersetzung mit möglichen Bedrohungen für Gesundheit oder Leben zu geraten. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 246/03 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Leitsatz: | 1. Die von dem teilenden Grundstückseigentümer in der Gemeinschaftsordnung getroffene Bestimmung, nach der die gesetzlich vorgesehene Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss dahin eingeschränkt wird, dass ein Beschluss aller Wohnungseigentümer für erforderlich erklärt wird, kann auch bei größeren Eigentümergemeinschaften nicht als nichtig angesehen werden. 2. Durch die jahrelange Übung, einen Verwaltungsbeirat durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss zu bestellen, wird eine Vereinbarung, nach der hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, nur dann abgeändert, wenn angenommen werden kann, dass alle Wohnungseigentümer damit auch künftig einen Mehrheitsbeschluss ausreichen lassen wollen. Diese Annahme setzt voraus, dass den Wohnungseigentümern die abweichende Regelung der Gemeinschaftsordnung bekannt ist. 3. Dem Verwalter kann von den Wohnungseigentümern eine Sondervergütung bewilligt werden, die er nach der BRAGO abrechnen darf. Es ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bei der Bewilligung einer Sondervergütung auf den Zeit- und Arbeitsaufwand des Verwalters abzustellen und einen bestimmten Stundensatz festzulegen. Ein durch Eigentümerbeschluss im Jahr 2003 bewilligter Stundensatz von 130 EUR für den Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft ist übersetzt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. 4. Widerspricht der in einem Eigentümerbeschluss bestimmte Stundensatz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ist es nicht Sache des Gerichts festzulegen, welcher Stundensatz als angemessen anzusehen ist. Es ist vielmehr Sache der Wohnungseigentümer, den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum auszuüben, um eine sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen haltende Sondervergütung zu beschließen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 11/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO |
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige unter dem Vorbehalt eines Rücktrittsrechts. 2. Wenn Eltern von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder beim Abschluss eines Grundstücksgeschäfts ausgeschlossen sind, ist zur Genehmigung des von einem Pfleger abgeschlossenen Geschäfts nicht das Familiengericht, sondern das Vormundschaftsgericht zuständig (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Köln ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570). |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 45/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers bei hohem Vermögen des Betroffenen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 250/03 | |
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