JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2003
Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Auswirkungen der Formnichtigkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben. 2. Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z BR 71/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG |
| Leitsatz: | Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einem Betreuungsverein im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für einen vermögenden Betroffenen bis zum Ende des gesetzlich vorgesehenen Übergangszeitraums am 31.12.2002 als Härteausgleich einen Stundensatz zu bewilligen, der 31 Euro übersteigt. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 3Z BR 232/03 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, FIS-Regel |
| Leitsatz: | 1. Die vom Internationalen Skiverband aufgestellten Regeln für das Verhalten der Skifahrer konkretisieren das allgemein bestehende Rechtsgebot, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden. 2. FIS-Regel 3 gilt nur zwischen Skifahrern, die auf ein und derselben Piste abfahren. 3. Ob eine präparierte Piste und ein daran angrenzendes Tiefschneeterrain ein und dieselbe Piste im Sinne von FIS-Regel 3 bilden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 4. Ist angrenzendes Tiefschneeterrain wegen beflaggter Abgrenzungspfosten und Niveauunterschieden des Geländes von bis zu ungefähr einem halben Meter nicht mehr der präparierten Piste zuzurechnen, steht einem aus dem Tiefschneegelände kommenden und die präparierte Piste querenden Snowboardfahrer nicht das Vorrecht nach FIS-Regel 3 zu; er unterliegt dann FIS-Regel 5. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 5 St RR 331/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Leitsatz: | 1. Ist der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, die Wohnungseigentümer beim Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum umfassend zu vertreten, hat er hierbei die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. 2. Überlässt der Verwalter eine Gemeinschaftsfläche einem Dritten zur gewerblichen Nutzung als Bistro, so gebietet es eine ordnungsmäßige Verwaltung im Allgemeinen, dafür zugunsten der Gemeinschaft auch ein Entgelt (Miete) zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn das Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Betriebs den Mietwert für die Raumüberlassung vollständig überlagert. 3. Vermietet der Verwalter eine von ihm persönlich mit Inventar ausgestattete Gemeinschaftsfläche in eigenem Namen an einen Dritten zum Betrieb eines Bistros, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die erlangte Miete allein dem Verwalter für die gewährte Inventarüberlassung zugute kommt und die Raumüberlassung mit Null bewertet wird. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 49/03 | |
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"Bayerisches Oberstes Landesgericht - Entscheidungen 12 / 2003 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012
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