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JuraForum.deUrteileBayerisches Oberstes LandesgerichtVerkündungsdatum12 / 2003 

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Entscheidungen 12 / 2003



Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 37 bis 40:


BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 188/03 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:1. Eine Regelung in einer Teilungserklärung, dass eine Niederschrift über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse zu fertigen ist, geht über die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG hinaus und erfordert zumindest eine Wiedergabe aller gestellten Anträge, auch wenn darüber nicht abgestimmt wird. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in die Niederschrift wird dadurch nicht begründet. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Ermessen des Versammlungsleiters.

2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, dass der Versammlungsleiter Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift unrichtig festhält. Ein Berichtigungsanspruch besteht nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Auslassung.

3. Eine unterbliebene Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Beteiligung lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (Abgrenzung zu OLG Hamburg - ZMR 2003, 6868).
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 188/03



BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 164/03 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:WEG
Leitsatz:1. Der Beschluss über eine Jahresabrechnung, die Rückstände aus vergangenen Jahren in den Abrechnungssaldo einbezieht, entspricht zwar nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, ist aber nicht nichtig. Der beschlossene Gesamtbetrag ist dann Grundlage für einen Zahlungsanspruch.

2. Befindet sich ein Wohnungseigentümer in Zahlungsverzug, so sind ihm in der Regel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 164/03

BAYOBLG – Urteil, 2 St RR 114/03 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.

2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.
Volltext: BAYOBLG - Urteil, 2 St RR 114/03


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