( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBayerisches Oberstes LandesgerichtVerkündungsdatum10 / 2003 

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 118/03 vom 21.10.2003

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Leitsatz:1. Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts mangels "rechtskräftiger" Unzuständigkeitserklärungen der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte.

2. Zur Frage, ob das Mahngericht oder das Streitgericht für die Festsetzung von Kosten zuständig ist, die im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Teilvollstreckungsbescheids entstanden und in diesem nicht festgesetzt sind.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z AR 118/03



BAYOBLG – Beschluss, 4 St RR 120/03 vom 20.10.2003

Rechtsgebiete:BtMG, StGB
Leitsatz:Wer Rauschgift einem Boten übergibt, der es absprachegemäß einem Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt als dem endgültigen Empfänger zuspielen soll, ist erst dann wegen vollendeter Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar, wenn das Rauschgift in die JVA gelangt ist. Mit der Übergabe der Betäubungsmittel an den Boten kann jedoch bereits die Versuchsstrafbarkeit gegeben sein.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 4 St RR 120/03

BAYOBLG – Beschluss, 5 St RR 285/03 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:1. Die Verhandlung und die Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung gehören nicht zur Vernehmung des Zeugen im Sinne von § 247 StPO.

2. Der Angeklagte muss deshalb auch bei Anwendung des § 247 StPO Gelegenheit haben, auf die Entscheidung über die Vereidigung durch Anträge Einfluss zu nehmen. Daher ist die Verhandlung über die Vereidigung ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, der grundsätzlich nicht ohne den Angeklagten stattfinden darf.

3. Ebenso verhält es sich mit der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen, weil die Anwesenheit des Angeklagten hierbei sein Recht auf effektive Ausübung des Fragerechts sichert.

4. Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen ist deshalb in der Regel ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO (im Anschluss an BGH NStZ-RR 2003, 100 - 1. Strafsenat; NStZ-RR 1999, 175 - 2. Strafsenat; NStZ-RR 2002, 102 - 3. Strafsenat; NStZ 2000, 440 - 4. Strafsenat; anderer Auffassung, bislang jedoch nur im Rahmen nicht entscheidungstragender Erwägungen: 5. Strafsenat, NStZ 2000, 328).

5. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist allenfalls dann zuzulassen, wenn der Verfahrensfehler das Urteil ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, etwa weil dies bereits denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2002, 102), weil eine Einflussnahme des Angeklagten auf die Vereidigungsentscheidung wegen eines gesetzlichen Vereidigungsverbots ohnehin von vornherein ausgeschlossen war (BGH NStZ-RR 2003, 100) oder weil der Angeklagte nach der vorschriftswidrigen Entlassung des Zeugen auf weitere Fragen an diesen ausdrücklich verzichtet hat und dies im Protokoll vermerkt ist (BGH NStZ 1998, 425).
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 5 St RR 285/03

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 115/03 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:HGB, ZPO
Leitsatz:Zur Frage, ob ein Verweisungsbeschluss auf Willkür beruht, wenn das Gericht eine Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer GmbH, auf die in den Bestellformularen ausdrücklich hingewiesen wurde und die auf der Rückseite abgedruckt waren, mit einer Vertragspartnerin, die als Mitinhaberin eines Jeansgeschäfts aufgetreten ist, als wirksam ansieht.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z AR 115/03


Seite:  1 ...  3  4  5  6  7  8  ... 10


Weitere Urteile



Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bayoblg/uebersicht-2003-10-6

"Bayerisches Oberstes Landesgericht - Entscheidungen 10 / 2003 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN