JuraForum.de > Urteile > Bayerisches Oberstes Landesgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2003
Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Leitsatz: | 1. Im Fall der Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll muss aus dem Protokoll selbst eindeutig die Bekanntmachung der Entscheidung mit Gründen in Anwesenheit der Beteiligten ersichtlich sein. 2. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks eines Gebäudes liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Bei den Akten befindliche Lichtbilder können eine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein, die einen Augenschein erübrigen. 3. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des Miteigentümers, der eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch geführt hat, selbst mit Kosten belastet werden könnte, so ist nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 126/03 | |
| Rechtsgebiete: | WEG, FGG, ZPO |
| Leitsatz: | Der Senat hält daran fest, dass bei Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 160/03 | |
| Rechtsgebiete: | PersAuswG, OWiG, StPO |
| Leitsatz: | Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto vergleichen. Werden beim Abgleich datenschutzrechtliche Bestimmungen des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis; in der Regel ergibt sich hieraus auch kein Beweisverwertungsverbot. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1 ObOWi 310/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, FGG |
| Leitsatz: | Ein Beschluss des Beschwerdegerichts, durch den ein Sachverständiger damit beauftragt wird, sich anhand der Akten zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten und dazu zu äußern, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung durch den Sachverständigen, zur Klärung der Verfahrensfähigkeit in Betracht kommen, ist nicht anfechtbar. |
| Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 2Z BR 174/03 | |