JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 27.05.2003, Aktenzeichen: 4 St RR 47/03
| Leitsatz: | 1. Wird der Angeklagte verurteilt, weil er seine Wohnung vorsätzlich Dritten zum Rauschgiftkonsum zur Verfügung gestellt hat, ist in den schriftlichen Urteilsgründen neben der Angabe der Zahl der Teilnehmer, bei Minderjährigen auch ihres Alters und ihrer Erfahrung mit Rauschgift, des konsumierten Rauschgifts, sowie der Mitteilung, ob Gelegenheit zum Rauschgiftkonsum geboten oder Rauschgift zur eigenständigen Verfügung abgegeben wurde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder Nr. 10 BtMG), auch die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte diese Tatmodalitäten zumindest billigend in Kauf genommen hat. 2. Fehlt ein Teil dieser Feststellungen im angefochtenen Urteil, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch regelmäßig unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BtMG |
| Vorschriften: | StPO § 318, BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, BtMG § 29 Abs. 4, |
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