JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 23.09.2003, Aktenzeichen: 4 St RR 104/03
| Leitsatz: | Ein tatrichterliches Urteil, das sich darauf stützt, der Angeklagte habe ein Kennzeichen geführt, das einem verbotenen zum Verwechseln ähnlich sieht, muss sowohl dieses als auch das verbotene darstellen oder ausdrücklich im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf entsprechende Abbildungen Bezug nehmen; andernfalls sind die Urteilsgründe im Revisionsverfahren nicht daraufhin überprüfbar, ob das verwendete Kennzeichen dem verbotenen zum Verwechseln ähnlich ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
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