JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 22.09.2004, Aktenzeichen: 1 St RR 110/04
| Leitsatz: | Zwar ist regelmäßig nicht nach § 240 StGB strafbar, wer die Veröffentlichung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände, wie z.B. gegenüber einer Bank die Offenlegung von Unregelmäßigkeiten in der Bilanz, androht, sofern es dem Drohenden um die Beseitigung dieser Umstände geht. Wird jedoch die Äußerung einer durch unwahre Tatsachen gestützten Meinung eingesetzt, um die Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, auf die kein Anspruch besteht, durchzusetzen, so stellt dies ein sozial unerträgliches Verhalten im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB dar. |
| Rechtsgebiete: | GG, StGB |
| Vorschriften: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, StGB § 240, |
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