JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 15.07.2004, Aktenzeichen: 5St RR 182/04
| Leitsatz: | 1. Der Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch steht nicht entgegen, dass der Tatrichter nach einer nicht (mehr) wirksamen Beschränkung gemäß § 154a StPO die Tat möglicherweise rechtlich unvollständig gewürdigt hat. 2. Innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs kann das Rechtsmittel nicht wirksam auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden, wenn im angefochtenen Urteil die Vorstrafen des Angeklagten unvollständig und daher rechtsfehlerhaft mitgeteilt sind. 3. Werden frühere Verurteilungen bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen nur insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar nicht einschlägig, aber doch vielfach und über einen langen Zeitraum bestraft werden musste und damit gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, so bedarf es grundsätzlich nicht der Mitteilung von Einzelheiten der jeweiligen Urteilssachverhalte, vielmehr genügt dann in der Regel die Darlegung deren Zeitpunkte, der Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche sowie etwaiger Vollstreckungen. 4. Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Urteil, dass der Tatrichter seiner Rechtsfolgenentscheidung lückenhaft gebliebene Tatsachenfeststellungen zu den Grundlagen der prognostischen Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, ist dies in der Revision auf die Sachrüge hin zu beachten; der Erhebung einer Aufklärungsrüge bedarf es dann nicht. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 46 Abs. 1, StGB § 2, StGB § 56 Abs. 1;, StPO § 267 Abs. 3 Satz 1, StPO § 318 Satz 1, StPO § 344 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2 Satz 1, |
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