JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 14.09.2004, Aktenzeichen: 4St RR 071/04
| Leitsatz: | 1. Ein Ausländer kommt seiner Verpflichtung, sich einen Reisepass zu beschaffen, nur dann nach, wenn er zumindest einen entsprechenden Antrag bei der diplomatischen Vertretung seines Heimatstaates stellt. 2. Diese Frage ist vom Tatrichter im Verfahren wegen passlosen Aufenthalts auch dann zu prüfen, wenn an sich ein Anspruch auf Erteilung einer qualifizierten Duldungsbescheinigung nach § 39 Abs. 1 AuslG gegeben wäre, weil eine solche voraussetzt, dass ein Reisepass nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, DVAuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 39 Abs. 1, AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 2, DVAuslG § 25, |
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