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JuraForum.deUrteileBAYOBLGUrteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen: 4 St RR 66/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 4 St RR 66/03

Urteil vom 08.07.2003


Leitsatz:Bei der Anordnung des Wertersatzverfalles hat der Tatrichter nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eine vom Revisionsgericht überprüfbare Ermessensentscheidung zu treffen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Diese setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erbangte ausgegeben wurde.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 73b, StGB § 73c Abs. 1 Satz 1,

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