JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen: 4 St RR 66/03
| Leitsatz: | Bei der Anordnung des Wertersatzverfalles hat der Tatrichter nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eine vom Revisionsgericht überprüfbare Ermessensentscheidung zu treffen, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der Anordnung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Diese setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erbangte ausgegeben wurde. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 73b, StGB § 73c Abs. 1 Satz 1, |
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