( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBAYOBLGUrteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 2 St RR 114/03 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2 St RR 114/03

Urteil vom 03.12.2003


Leitsatz:1. Die Verfahrensvereinfachungen des beschleunigten Verfahrens gelten nicht für die Berufung.

2. Hat das Amtsgericht die besonderen Verfahrensvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens - unter anderem die Rechtsfolgenbeschränkung des § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO - beachtet, ist das Berufungsgericht an einer über diese Rechtsfolgenbeschränkung hinausgehenden Sachentscheidung durch das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses im Sinne von § 419 Abs. 3 StPO nicht gehindert. Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht kommt für das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 417, StPO § 419 Abs. 1 Satz 2, StPO § 419 Abs. 3, StPO § 420,

Volltext

Um den Volltext vom BAYOBLG – Urteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 2 St RR 114/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bayoblg/bayoblg-urteil-vom-03-12-2003-az-2-st-rr-11403

"BAYOBLG - 03.12.2003, 2 St RR 114/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN