JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: 5 St RR 95/03
| Leitsatz: | 1. Mindestinhalt einer Gesamtwürdigung im Sinne von StGB § 56 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2; 2. stellt der Tatrichter zur Tat und Täterpersönlichkeit fest, dass - der zur Tatzeit bereits 23 Jahre und neun Monate alte Angeklagte in den letzten sechs Jahren davor schon wegen zweier schwerer Gewalttaten zu insgesamt zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde, wovon er 20 Monate verbüßte, und - die Brutalität der Tatausführung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte - nachdem sein Begleiter das Opfer aus reiner Rauflust zusammengeschlagen hatte, dem bereits verteidigungsunfähig zusammengesackten Opfer "im Lauf" mit der Sohle seines festen Turnschuhs so heftig gegen die rechte Gesichtshälfte trat, - dass das Opfer eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie bei "potentieller Lebensgefahr" erlitt, und bewertet das Gericht dennoch die Tat als "jugendtypische, völlig spontane und unüberlegte Handlung", in der zudem zur Strafaussetzung nach StGB § 56 Abs. 2 führende besondere Umstände zu sehen seien, so überschreitet es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum. Bei diesem Vorleben und der besonderen Brutalität der in einem öffentlichen Verkehrsmittel (U-Bahn) begangenen Straftat gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der - hinsichtlich des Strafmaßes bereits rechtskräftig - erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten (§ 56 Abs. 3 StGB). 3. Diese Sachentscheidung trifft das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von StPO § 354 Abs. 1 selbst, wenn - wie hier - die nicht ergänzungsbedürftigen tatrichterlichen Feststellungen von der Aufhebung nicht betroffen sind und als einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung nur noch die Bewährungsversagung zulassen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56;, StPO § 354 Abs. 1, |
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