JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 2 St RR 171/03
| Leitsatz: | Die bloße Feststellung der übereinstimmenden Bewertung durch Tatopfer und Täter, ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei erfolgt, genügt für ein Absehen von Strafe nicht. Das Tatgericht muss vielmehr auch die wesentlichen Einzelheiten des Täter-Opfer-Ausgleichs feststellen, um erwägen zu können, ob diesem objektiv jenes Gewicht zukommt, welches § 46 a Abs. 1 Nr. 1 StGB für ein Absehen von Strafe voraussetzt. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 46a Abs. 1 Nr. 1, |
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