JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 31.08.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 39/00
| Leitsatz: | Die Einrichtung eines Friseursalons in einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als wenn die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt wird. Ob in einer Wohnung ein Büro eingerichtet werden darf, hängt von der Art des Bürobetriebs ab. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 183, WEG § 15 Abs. 3, |
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