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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 31.08.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 39/00 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 39/00

Beschluss vom 31.08.2000


Leitsatz:Die Einrichtung eines Friseursalons in einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als wenn die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt wird.

Ob in einer Wohnung ein Büro eingerichtet werden darf, hängt von der Art des Bürobetriebs ab.
Rechtsgebiete:BGB, WEG
Vorschriften:BGB § 183, WEG § 15 Abs. 3,

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