JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 31.07.2003, Aktenzeichen: 1Z AR 76/03
| Leitsatz: | 1. Erfüllungsort bei einem Bauspardarlehen, wenn die Darlehensnehmer zwischen Unterzeichnung des Darlehensvertrages und Darlehensauszahlung den Wohnort gewechselt haben. 2. Rechtsschutzbedürfnis für einen Bestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wenn zwar unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Bestimmung des Erfüllungsortes bestehen, die im konkreten Fall auch zu unterschiedlichen Erfüllungsorten führen würden, das angegangene Gericht aber eine Meinung vertritt, nach der es als Gerichtsstand des Erfüllungsortes für alle Streitgenossen zuständig ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 29 Abs. 1, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 269 Abs. 1, BGB § 607 (a.F.), |
| Verfahrensgang: | AG München - 163 C 11865/03 |
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