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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 31.07.2002, Aktenzeichen: 3Z BR 115/02 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 3Z BR 115/02

Beschluss vom 31.07.2002


Leitsatz:Verfügt der Betroffene über ein die Schongrenze übersteigendes Vermögen, so gilt er selbst dann noch nicht als mittellos, wenn diesem Vermögen Verbindlichkeiten des Sozialhilfeträgers gegenüberstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige geltend gemacht wurden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1836d,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth 13 T 1399 mit 1402/01
AG Nürnberg XVII 442/94

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