JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 30.10.2003, Aktenzeichen: 1Z AR 112/03
| Leitsatz: | 1. Eine Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eines der streitbefangenen Gerichte für den Rechtsstreit tatsächlich zuständig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung ist nach vorausgehendem Mahnverfahren der Eingang der Akte bei dem im Mahnbescheidsantrag als für das Streitverfahren zuständig bezeichnete Gericht. 2. Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, der unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, |
| Verfahrensgang: | LG München II - 3 O 4249/03 LG Berlin - 2 O 414/03 |
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