JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 30.07.2003, Aktenzeichen: 3Z BR 114/03
| Leitsatz: | 1. Bezeichnet der Betreuer eine Schlussrechnung nicht ausdrücklich als solche, muss er zumindest klarstellen, dass und für welchen Zeitraum er Rechnung legt. Für diesen Zeitraum muss die Abrechnung lückenlos sein. Soweit über angelegtes Vermögen Rechnung zu legen ist, bedarf es einer Aufstellung jedenfalls dann, wenn seit der zuletzt vorgelegten Abrechnung Veränderungen, z.B. durch Zinserträge, zu verzeichnen sind. 2. Zur Verwendung von Kontoauszügen im Rahmen der Rechnungslegung. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1892 Abs. 1, BGB § 1908i Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein - 4 T 581/03 vom 13.03.2003 AG Altötting - XVII 74/98 |
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