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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 30.06.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 118/04 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 118/04

Beschluss vom 30.06.2004


Leitsatz:1. Ein aufgrund einer Öffnungsklausel gefasster Eigentümerbeschluss über eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Ausnahme nach der Heizkostenverordnung vorliegt.

2. Eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung wegen unverhältnismäßiger Kosten ist gegeben, wenn in einem Zehnjahresvergleich die Kosten für die Installation der Messgeräte sowie deren Wartung und Ablesung höher sind als die voraussichtlich einzusparenden Kosten. Dabei können für die Kostenersparnis 15 % der Gesamtkosten angesetzt werden. Eine zu erwartende Erhöhung der Energiepreise kann berücksichtigt werden.
Rechtsgebiete:HeizkostenV, WEG
Vorschriften:HeizkostenV § 2, HeizkostenV § 3, HeizkostenV § 11, WEG § 10, WEG § 23 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG München II 6 T 6974/01
AG Wolfratshausen 3 UR II 17/00

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