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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 30.05.2000, Aktenzeichen: 3Z BR 59/00 



BAYOBLG – Aktenzeichen: 3Z BR 59/00

Beschluss vom 30.05.2000


Leitsatz:Haben alle Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum einer Wohnungseigentumsanlage die Kosten für die Löschung einer Globalgrundschuld zu tragen, so gilt das auch für diejenigen, die ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 68,

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