JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 29.10.2003, Aktenzeichen: 3Z BR 171/03
| Leitsatz: | 1. Unterlässt der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt vor einer Prozessführung für den mittellosen Betroffenen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung für das Verfahren zu stellen, kann er dennoch einen Aufwendungsanspruch für seine berufsspezifische Tätigkeit gegen die Staatskasse geltend machen, sofern er die Prozessführung nach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung für erforderlich halten durfte. 2. Ob sich der Anspruch in diesem Fall auf die Höhe der Gebühren beschränkt, die der Anwalt im Fall der Beiordnung bei Prozesskostenhilfebewilligung erhalten hätte, bleibt offen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BRAGO |
| Vorschriften: | BGB § 1835 Abs. 3, BRAGO § 123, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth - 13 T 11139/02 AG Nürnberg - XVII 708/98 |
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