JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 29.09.2004, Aktenzeichen: 3Z BR 163/04
| Leitsatz: | 1. Ob ein Berufsbetreuer für bestimmte Tätigkeiten Aufwendungsersatz und Vergütung verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Fähigkeiten und Kenntnisse, nach Art und Umfang aus seiner Sicht zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Für pflichtwidriges Handeln kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden. 2. Ein Berufsbetreuer hat effizient und kostengünstig vorzugehen. Bankgeschäfte sind auf das notwendige Maß zu beschränken; zeitgemäße Kommunikationsmittel sind, soweit tunlich, zu benützen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1835, BGB § 1836, |
| Verfahrensgang: | LG Weiden i.d. OPf. 2 T 37/04 vom 04.06.2004 AG Weiden i.d. OPf. XVII 720/00 |
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