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JuraForum.deUrteileBAYOBLGBeschluss vom 29.07.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 110/04 

BAYOBLG – Aktenzeichen: 2Z BR 110/04

Beschluss vom 29.07.2004


Leitsatz:Maßgebend für den Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich sein eingetragener Miteigentumsanteil am Grundstück. Dies gilt auch dann, wenn für bestimmte Räume im Keller der Wohnanlage Teileigentum begründet wurde, während andere Kellerräume den Wohnungen zugerechnet werden, ohne dass Teileigentum begründet wurde.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Memmingen 4 T 862/03 vom 05.04.2004
AG Günzburg UR II 43/02

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