JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 4/04
| Leitsatz: | 1. Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn die Sonderumlage für die Bezahlung von Kostenvorschüssen für den Rechtsanwalt der Antragsgegner in einem Beschlussanfechtungsverfahren erhoben wird. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht allein deshalb zu gewähren, weil der Antragsteller davon ausgegangen ist, dass die Anfechtungsfrist erst mit dem Zugang des Protokolls zu laufen beginne. |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Vorschriften: | FGG § 22 Abs. 2, WEG § 16 Abs. 5, WEG § 23, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 4426/03 vom 01.12.2003 AG München UR II 1013/02 WEG |
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