JuraForum.de > Urteile > BAYOBLG > Beschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 2Z BR 22/04
| Leitsatz: | 1. Das Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde in der Eigentümerversammlung gibt dem Versammlungsleiter das Recht, die Stimmabgabe des nicht so ausgewiesenen Vertreters zurückzuweisen. Jedoch hat die unterbliebene Zurückweisung nicht zur Folge, dass die Stimmabgabe unwirksam ist. 2. Heben die Wohnungseigentümer durch einen späteren Beschluss den Beschluss über die Verwalterbestellung auf, ist ein Verfahren auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Ungültigerklärung des Aufhebungsbeschlusses auszusetzen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 25, WEG § 26, ZPO § 148, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 9152/02 AG München 481 UR II 696/01 |
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